Typ A Anhang 5 Ziff. 1 VVEA
Umgangssprachlich oft «Inertstoffdeponie» genannt.
Auf Deponien und Kompartimenten des Typs A dürfen abgelagert werden, sofern nicht durch andere Abfälle verschmutzt:
- Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziff. 1 VVEA erfüllt (unbelastetes Material), sofern verwertbare Anteile vorgängig entfernt wurden;
- Kieswaschschlamm aus der Behandlung solchen Aushub- und Ausbruchmaterials;
- abgetragener Ober- und Unterboden, wenn er die Richtwerte nach Anhang 1 und 2 VBBo einhält;
- Geschiebe aus Geschiebesammlern.
Typ B Anhang 5 Ziff. 2 VVEA
Typ B nimmt zusätzlich zu allen auf Typ A zugelassenen Abfällen weitere, gering belastete mineralische Abfälle auf:
- Flachglas und Verpackungsglas;
- Abfälle aus der Herstellung von Keramik, Ziegeln, Fliesen und Steingut (nach dem Brennen);
- Elektroofenschlacke aus der Herstellung von un- oder niedriglegierten Stählen (nach 1989);
- mineralische Abfälle mit gebundenen Asbestfasern;
- andere Bauabfälle mit ≥ 95 Gewichts-% Stein- bzw. gesteinsähnlichen Bestandteilen (ausgenommen Ausbauasphalt), sofern verwertbare Anteile entfernt wurden;
- verglaste Rückstände aus Schmelzprozessen (≥ 1200 °C), unter zusätzlichen stofflichen Bedingungen;
- weitere mineralische Abfälle (> 95 Gew.-% gesteinsähnlich), sofern die Grenzwerte für Schwermetalle, organische Schadstoffe, lösliche Salze und Eluat gemäss Anhang 5 Ziff. 2.3 VVEA eingehalten werden – siehe Grenzwerttabelle Typ B.
Typ C Anhang 5 Ziff. 3 VVEA
Entspricht im Kern der früheren «Reststoffdeponie».
Für Rückstände aus thermischen und industriellen Prozessen, deren Schadstoffe grösstenteils immobilisiert bzw. zurückgewonnen wurden:
- Rauchgasreinigungsrückstände aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen bzw. vergleichbaren Abfällen (nach vorgängiger Metallrückgewinnung);
- Rauchgasreinigungsrückstände aus der thermischen Behandlung von Industrie- und Gewerbeabfällen;
- Rückstände aus der Abwasserbehandlung bei thermischen Abfallanlagen;
- Ofenauskleidungen;
- weitere metallhaltige, anorganische, schwerlösliche Abfälle nach vorgängiger Metallrückgewinnung.
Zusätzlich gelten strenge Anforderungen: max. 3 Gew.-% lösliche Salze, kein Gas- oder Wasserlöslichkeitsverhalten bei Kontakt mit Wasser/Luft/anderen Abfällen, Eluatgrenzwerte (zwei Testverfahren), ein Dioxin/Furan-Grenzwert von 1 µg TEQ/kg sowie ein Quecksilber-Grenzwert von 5 mg/kg für Abfälle nach Ziff. 3.1 Bst. e. Details siehe Grenzwerttabelle Typ C.
Typ D Anhang 5 Ziff. 4 VVEA
Entspricht im Kern dem Schlacke-/Reststoffkompartiment der früheren «Reaktordeponie».
Für Rückstände aus der thermischen Abfallbehandlung mit begrenztem organischem Anteil:
- Filterasche aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen (nach Metallrückgewinnung);
- Bildschirmglas (nach vollständiger Entfernung der Beschichtung);
- verglaste Rückstände nach Ziff. 2.2;
- Schlacke aus Sonderabfallverbrennung mit max. 20 000 mg TOC/kg;
- sauer gewaschene Filterasche;
- Bett-, Rost- und Filteraschen aus der thermischen Nutzung von Holzbrennstoff bzw. Altholz (mit TOC-Obergrenze für nicht als Holzbrennstoff geltendes Holz);
- nicht brennbares, mineralisches Kugelfangmaterial;
- KVA-Schlacke, wenn Nichteisenmetalle auf ≤ 1 Gew.-% reduziert wurden und der TOC-Gehalt max. 20 000 mg/kg beträgt;
- Klärschlammaschen und Kugelfangmaterial bei Einhaltung der Schwermetall- und Eluatgrenzwerte nach Ziff. 4.4.
Dioxin/Furan-Grenzwert ebenfalls max. 1 µg TEQ/kg. Details siehe Grenzwerttabelle Typ D.
Typ E Anhang 5 Ziff. 5 VVEA
Für spezielle, meist voluminöse oder schwer anders entsorgbare Abfälle mit vergleichsweise hohen zulässigen Schadstoffgehalten:
- Rückstände aus der Behandlung von Sandfangmaterial (Kanalisationsreinigung);
- Abfälle aus Hochwasser- oder Brandereignissen (grob sortiert, sofern andere Entsorgung unverhältnismässig);
- nicht brennbarer Feinanteil aus der trocken-mechanischen Bauabfallbehandlung (innerhalb PCB-/PAK-Grenzwerten);
- nicht brennbare Bauabfälle aus Verbundstoffen;
- asbesthaltige Abfälle;
- Bett-, Rost- und Filteraschen aus Holzbrennstoff-Nutzung bzw. Altholz mit höherer TOC-Grenze (≤ 50 000 mg/kg);
- weitere Abfälle bei Einhaltung der (grosszügigeren) Schwermetall-, Organik- und Salzgrenzwerte sowie eines Cyanid-Eluatgrenzwerts von 0,3 mg/L – siehe Grenzwerttabelle Typ E;
- Typ-A-Material als Ausgleichsschicht vor dem Oberflächenabschluss.
Nachweispflicht und Ergänzung der Grenzwerte
Abfallinhaberinnen und -inhaber müssen die Einhaltung der Anforderungen nachweisen (Art. 19 Abs. 3, 25 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 40 Abs. 3 VVEA i.V.m. Anhang 5 Ziff. 6 VVEA). Für Schadstoffe ohne festgelegte Grenzwerte legt die kantonale Behörde diese im Einzelfall mit Zustimmung des BAFU fest.
Analysen und Deponietyp-Zuweisung dokumentieren
Probenjournal.ch unterstützt die lückenlose Dokumentation von Materialproben – von der Probenahme bis zur Zuweisung an den passenden Deponietyp.