VVEA Anhang 5

Deponietypen A–E

Die VVEA unterscheidet fünf Deponietypen mit je unterschiedlichen Annahmebedingungen. Grundlage ist Art. 25 Abs. 1 VVEA i.V.m. Anhang 5 VVEA (Anforderungen an Abfälle zur Ablagerung). Für die Mindestgrösse neuer Deponien ist Art. 37 VVEA massgebend.

Die Zuteilung eines Abfalls zu einem Deponietyp richtet sich nach dessen stofflicher Zusammensetzung und Schadstoffgehalt – nicht nach dessen Herkunft. Ein Kompartiment eines höheren Typs darf grundsätzlich auch Abfälle der niedrigeren Typen aufnehmen (z. B. Typ B nimmt auch Typ-A-Material an).

Typ A Anhang 5 Ziff. 1 VVEA

Mindestgrösse: 50 000 m³

Umgangssprachlich oft «Inertstoffdeponie» genannt.

Auf Deponien und Kompartimenten des Typs A dürfen abgelagert werden, sofern nicht durch andere Abfälle verschmutzt:

Typ B Anhang 5 Ziff. 2 VVEA

Mindestgrösse: 100 000 m³

Typ B nimmt zusätzlich zu allen auf Typ A zugelassenen Abfällen weitere, gering belastete mineralische Abfälle auf:

Typ C Anhang 5 Ziff. 3 VVEA

Mindestgrösse: 100 000 m³

Entspricht im Kern der früheren «Reststoffdeponie».

Für Rückstände aus thermischen und industriellen Prozessen, deren Schadstoffe grösstenteils immobilisiert bzw. zurückgewonnen wurden:

Zusätzlich gelten strenge Anforderungen: max. 3 Gew.-% lösliche Salze, kein Gas- oder Wasserlöslichkeitsverhalten bei Kontakt mit Wasser/Luft/anderen Abfällen, Eluatgrenzwerte (zwei Testverfahren), ein Dioxin/Furan-Grenzwert von 1 µg TEQ/kg sowie ein Quecksilber-Grenzwert von 5 mg/kg für Abfälle nach Ziff. 3.1 Bst. e. Details siehe Grenzwerttabelle Typ C.

Typ D Anhang 5 Ziff. 4 VVEA

Mindestgrösse: 300 000 m³

Entspricht im Kern dem Schlacke-/Reststoffkompartiment der früheren «Reaktordeponie».

Für Rückstände aus der thermischen Abfallbehandlung mit begrenztem organischem Anteil:

Dioxin/Furan-Grenzwert ebenfalls max. 1 µg TEQ/kg. Details siehe Grenzwerttabelle Typ D.

Typ E Anhang 5 Ziff. 5 VVEA

Mindestgrösse: 300 000 m³

Für spezielle, meist voluminöse oder schwer anders entsorgbare Abfälle mit vergleichsweise hohen zulässigen Schadstoffgehalten:

Nachweispflicht und Ergänzung der Grenzwerte

Abfallinhaberinnen und -inhaber müssen die Einhaltung der Anforderungen nachweisen (Art. 19 Abs. 3, 25 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 40 Abs. 3 VVEA i.V.m. Anhang 5 Ziff. 6 VVEA). Für Schadstoffe ohne festgelegte Grenzwerte legt die kantonale Behörde diese im Einzelfall mit Zustimmung des BAFU fest.

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